Die Mobilfunkanbieter dürfen keinerlei Gebühren verlangen, wenn der Kunde sein restliches Guthaben der Prepaidkarte nach einer Kündigung erstattet. Diese und noch drei weitere Klauseln, die der Anbieter klarmobil in seinen Prepaid-Verträgen stehen hatte, sind somit für unwirksam erklärt worden. Diese Entscheidung traf das Landgericht in Kiel, nachdem eine Verbraucherzentrale die Klage eingereicht hat. Im Wesentlichen hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband die horrenden Gebühren dieses Mobilfunkanbieters bemängelt. Denn wenn ein Kunde seinen Prepaid Vertrag gekündigt hatte und sich dann sein Restguthaben auszahlen lassen wollte, verlangte der Dienstleister Gebühren in Höhe von 6 €.

Keine Gebühr für die erste Mahnung

Neben der oben genannten Klausel wurden aber noch weitere für nichtig erklärt. Denn durch diese sei der Kunde unangemessen benachteiligt wurden. So verlangte der Anbieter sehr hohe Mahngebühren, bereits bei der ersten Mahnung verlangte man vom Kunden 9,95 Euro. Allein weil dies bei der ersten Mahnung bereits verlangt würde, ist die Höhe der Gebühren unzulässig.





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